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Urteile
OLG KARLSRUHE vom 08.01.2018
2 RB 9 SS 794/17

Kein vorgeschriebener Abstand zwischen Verkehrszeichen und Messstelle bei Geschwindigkeitsbeschränkung in Baden-Württemberg

1.Durch Verwaltungsvorschriften ist in Baden-Württemberg seit dem 01.07.2015 kein bestimmter Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mehr vorgeschrieben. Ob dieser Abstand Einfluss auf die Bewertung des Verstoßes hat, ist danach einzelfallabhängig und deshalb keine Grundlage für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. 2.Schrittgeschwindigkeit (Zeichen 325.1) lässt keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h zu. (Aus den Gründen: ...Soweit sich der Betroffene auf die Verwaltungsvorschrift VwV-VkSA vom 19.12.2006 beruft, nach der bei Geschwindigkeitsmessungen grds. ein Abstand von 150 Metern zu dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen eingehalten werden sollte, lässt dies außer Acht, dass die VwV-VkSA mit Wirkung vom 01.07.2015 neu erlassen wurde und in der Neufassung die Einhaltung eines bestimmten Abstandes der Messstelle zu dem die Beschränkung anordnenden Zeichen nicht mehr vorgeschrieben ist...).

Beschluß des OLG Dresden v. 02.06.2005

Bußgeldsachen: Kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen

Die Anordnung eines Regelfahrverbotes aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt bei einem sogenannten Augenblicksversagen nicht in Betracht.

Hat ein Kraftfahrer ein Ortseingangsschild übersehen und mußte sich ihm aufgrund äußerer Umstände nicht aufdrängen, dass er sich innerorts befand, ist die Annahme eines Augenblicksversagen nicht zu beanstanden.

OLG Düsseldorf , Beschluß v. 25.08.2005

Keine Pkw-Nutzungsausfallentschädigung in der Kaskoversicherung

Auch wenn ein Kaskoversicher mit der Zahlung der versicherungsvertraglich geschuldeten Entschädigungssumme in Verzug gerät, besteht kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf PKW- Nutzungsausfallentschädigung.

Ein derartiger Anspruch ist ausdrücklich durch § 13 VI AKB ausgeschlossen und entsteht auch dann nicht, wenn der Versicherer in Verzug ist.

BGH , U. v. 05.04.2006 - VII ZR 178/05

Hinfälligkeit mietvertraglicher Abgeltungsklausel bei "starrem" Fristenplan - Schönheitsreparaturen

In mehreren Entscheidungen hat der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters angenommen, wenn dieser die Schönheitsreparaturen nach den im Mietvertrag festgelegten Fristen ohne Rücksicht darauf durchführen muß, wie denn der tatsächliche Zustand der Mieträume ist. Die sogenannten "starren" Fristen sind daher unwirksam und der Mieter muß gar keine Schönheitsreparaturen ausführen.



Rechtsanwalt Fischer    Telefon 0341 5647702